Verbot der Doppelverwertung

 

Aus den Gründen:

[2] 1. Die Ausführungen, mit denen das LG das Vorliegen eines minderschweren Falls gem. § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das LG hat zu Lasten der Angekl. berücksichtigt, dass sie »aus eigenem Antrieb« gehandelt habe und nicht etwa durch den nicht revidierenden Haupttäter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gem. § 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden.

[3] Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung und zu Lasten der Angekl. erfolgte Wertung, schon das Handeln des Haupttäters sei nicht als minderschwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Haupttäters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.

[4] 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von 2 J. und 10 M. und zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch.

[5] Zwar hat das LG den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angekl. günstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des – zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten – vertypten Strafmilderungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden wäre.

[6] Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die StrK auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat.

[7] Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.