Die Zeitschrift Strafverteidiger ist eine der führenden juristischen Publikationen für Wissenschaft und Praxis des Strafrechts.
Die Zeitschrift berichtet vom Standpunkt des Strafverteidigers aus für Strafverteidiger, sie gibt aber auch Wissenschaft und Justiz einen tieferen Einblick in 
die professionellen Routinen des Berufes. Zugleich versteht sie sich als unabhängiges wissenschaftliches Forum der gesamten Strafrechtswissenschaft.
 

Im Mittelpunkt steht das Straf- und Strafverfahrensrecht sowie die besonders praxisbedeutsamen "Nebengebiete" wie das Betäubungsmittel- oder Jugendstrafrecht. Die Zeitschrift will einen zielgerichteten regelmäßigen Überblick über aktuelle Entscheidungen des EGMR, des BVerfG, des BGH und der OLGe sowie über bemerkenswerte und innovative Instanzentscheidungen geben. Besonders wichtige oder kontroverse Entscheidungen werden unter Berücksichtigung der Perspektive der Strafverteidigung angemerkt. In der täglichen Praxis der Gerichte - und damit der Strafverteidigung - haben Präjudizien häufig prägenden Einfluss auf die Norminterpretation; Strafprozessrecht und Strafverfahren sind nicht dasselbe.
 
Der Strafverteidiger enthält zudem grundlegende Aufsätze zu aktuellen Themen der Strafverteidigung und den drängenden Fragen von Praxis und deutscher sowie europäischer Rechtspolitik. Ergänzt wird der Aufsatzteil durch regelmäßige Dokumentationen aus der Praxis. Neben Rezensionen zu relevanten Publikationen bietet der Strafverteidiger im Rahmen einer Fachpresseschau einen Überblick über strafrechtsrelevante Fachzeitschriftenbeiträge.

 

Von Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Frankfurt a.M.

Die 34. Strafrechtslehrertagung, die vom 23.-26.06.2011 in Leipzig stattfinden wird, steht unter dem Thema
»Fragmentarisches Strafrecht in einer global vernetzten Welt?« Diese Frage betrifft die Vermehrung und Ausweitung
von Tatbeständen und die Lockerung von Zurechnungsprinzipien. In dem nachfolgenden Aufsatz wird für eine Entkoppelung von Zurechnung und Vergeltung zugunsten einer präventiven Orientierung der Zurechnung eingetreten, die es den Gerichten möglich macht, der Anwendung des Strafrechts gerade dort Grenzen zu setzen, wo seine steuernde Funktion besonders in Anspruch genommen wird. Auch wird – am Schluss – angedeutet, welche Rolle die Strafverteidigung dabei übernehmen kann.

Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden.

BGH, Beschl. v. 27.01.2011 – 2 StR 577/10 (LG Mühlhausen)

StGB §§ 46 Abs. 3, 27, 250 Abs. 3